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Satzung

Hinweis: Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) :
Zur besseren Lesbarkeit werden die einzelnen Positionen und Bezeichnungen in männlicher Form genannt. Sie gelten gleichermaßen für Frauen.

Letzte Satzungsänderung, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2012.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Mandolinenclub Wanderlust 1921 Saarhölzbach e.V.“
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig unter der Nr. VR 930 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Mettlach Ortsteil Saarhölzbach.
  4. Die Anschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
  5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kultur, insbesondere der Zupf-und Volksmusik, sowie die Jugendförderung, die Ausbildung junger Künstler/Musiker und die Verbreitung des Liedgutes.
Er gibt sich unter anderem, folgende Aufgaben:

  1. Zusammenkünfte und Orchesterproben,
    Musiklehrgänge und Kompaktproben,
  2. Aufführungen von Theater, Mundart, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen
  3. Aus- und Weiterbildung in Wort & Musik und Gesang
  4. Zusammenarbeit mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  5. Nationale und internationaler Erfahrungsaustausch
  6. Der Verein kann sich weitere Aufgaben geben, wenn Sie zur Erfüllung satzungsgem. Aufgaben geeignet sind, z.B. Kommissionen für Kontaktpflege mit Landes- oder Bundesverbände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52-57 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Verein unterscheidet zwischen
    • ordentliche Mitglieder – aktive und inaktive
    • Fördermitglieder
    • Ehrenmitglied.

1) Ordentliche Mitglieder können grundsätzlich nur natürliche Personen sein. Sie besitzen aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
2) Fördermitglieder sind juristische Personen, sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
3) Die Aufnahme eines Mitgliedes wird nach Aufnahmeantrag in Textform mit einfacher Stimmenmehrheit im Vorstand beschlossen. Bei einer Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag entscheiden.
4) Jugendliche und Kinder können mit der Zustimmung des Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Sie haben aktives und passives Stimmrecht ab dem 16. Lebensjahr.
5) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die das Vereinsgeschehen wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden oder Ehrendirigenten ernennen. Sind diese anderen Persönlichkeiten ein nicht beitragspflichtiges Mitglied, besitzt es weder Stimm- noch Wahlrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt oder Auflösung,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit, können jedoch freiwillige Beiträge leisten.
  3. Die Beitragszahlungspflicht beginnt mit Eintritt in den Verein. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils anteilmäßig für das Jahr ab Beginn der Mitgliedschaft und am Jahresanfang des folgenden Jahres abgebucht. Gesonderte Regelungen müssen mit dem Kassierer abgeklärt werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Mandolinenclub Wanderlust Saarhölzbach 1921 e. V. sind gehalten, diesen

  • bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
  • den Beschlüssen seiner Organe Folge zu leisten,
  • sie mitzutragen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins entsteht nicht.

§ 8 Organe des Vereins
  1.  der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. das Schiedsgericht /der Ehrenrat
§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. 1. Vorsitzender
  2. zwei Stellvertreter und
  3. mindestens 2 Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den 1.Vorsitzenden vertreten. Er ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Dem Vorstand obliegen die Führung und Verwaltung des Vereins, insbesondere hat er:

  • im Sinne der in § 2 bezeichneten Aufgaben tätig zu sein,
  • die Mitgliederversammlung vorzubereiten,
  • über vorgeschlagene Ehrungen zu befinden und diese zu entscheiden,
  • eine sparsame, ordentliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter mündlich schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied gem. § 4 nur eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, sowie Art des Beitrages. (Familienbeitrag, Auszubildendenbeitrag, usw.)
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
  6. über die Auflösung des Vereins.

Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erfolgt eine Mitgliederversammlung.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach einberufen. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Protokollführer geführt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
  • die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Bestellung des Dirigenten
  1. Der Dirigent wird vom Vorstand bestellt und abberufen.
  2. Die Höhe der Vergütung für den Dirigent wird vom Vorstand festgelegt.
§ 16 Schiedsklausel / Ehrenrat

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das für den Verein zuständige Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können. Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen. Die Zusammensetzung erfolgt mit zwei Personen aus dem Vorstand und drei Mitgliedern.
Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.

§ 17 Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Ein Mitglied kann der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.

§ 18 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen nach den Vorgaben der Behörden selbstständig durchzuführen.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mettlach, mit der Auflage dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kultur in Saarhölzbach zu verwenden.